Reiserücktrittskostenversicherung - Kroati.de
- Wichtiges in Kürze:
- Versicherungsunternehmen
- Union Reiseversicherung
- Informationen über
- Reiserücktritt
- Reiseabbruch
- Premium-Schutz
- Was ist versichert?
Wir von Kroati.de bieten unseren Kunden beim Abschluss einer Buchung die Möglichkeit eine
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung inkl. Reise-Abbruch-Versicherung über die Union Reiseversicherung Aktiengesellschaft - URV abzuschließen.
Die
URV bietet Ihnen einen
"Premium-Schutz" an, also Reise-Rücktrittskosten- inkl. Reise-Abbruch-Versicherung in einem Paket. Sie sind hier also bestens abgesichert!
Der Abschluss einer solchen Reiserücktritts-Versicherung wird von Kroati.de dringend empfohlen, um die durch eine Stornierung anfallenden Kosten abzusichern! Die URV übernimmt in der Regel die anfallenden Stornokosten, vorausgesetzt der Rücktrittsgrund (z.B. Krankheit, schwerer Unfall, Tod einer versicherten Person oder eines nahen Angehörigen) erfüllt die Versicherungsbedingungen, ist also ein versichertes Ereignis.
Abschluss der Reiserücktrittskosten-Versicherung
Die Reiserücktrittskosten-Versicherung können Sie ganz einfach bei einer Buchung im Buchungsformular auswählen.
Sie können wählen zwischen der Reiserücktrittsversicherung, unserem
"Premium-Schutz" mit oder
ohne Selbstbehalt. Wenn Sie den Tarif mit Selbstbeteiligung (Selbstbehalt) gewählt haben, tragen Sie einen Teil der entstandenen Kosten selbst. Ihr Eigenanteil beträgt 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens aber 25,- Euro pro Versicherungsfall / je Objekt.
Ob Sie sich für eine
RRV mit oder ohne Selbstbehalt entscheiden, liegt also ganz bei Ihnen:
- Entscheiden Sie sich für den Tarif mit Selbstbehalt sinkt die Prämie - Sie müssen dann allerdings im Schadensfall einen Teil der Kosten (20% der Stornokosten) selbst tragen.
- Wählen Sie die Reiserücktrittsversicherung ohne Selbstbehalt ist die Prämie etwas höher als bei dem Tarif mit Selbstbehalt, allerdings übernimmt die Versicherung dann die gesamten Kosten des erstattungsfähigen Schadens.
Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbehalt - RRV mit SB (80% abgesichert)
Bei Wahl eines Tarifes mit Selbstbehalt hat die versicherte Person einen Selbstbehalt in Höhe von 20%, mindestens 25,– € je Mietobjekt zu tragen.
Die RRV mit Selbstbehalt kostet
2,5% vom Gesamtbetrag (Reisepreis).
Die Auszahlungssumme wird um diesen Betrag reduziert.
Reiserücktritts-Versicherung ohne Selbstbehalt - RRV ohne SB (100% abgesichert)
Bei Wahl eines Tarifes ohne Selbstbehalt entfällt der Selbstbehalt in Höhe von
20%, die Versicherung übernimmt die gesamten Kosten des erstattungsfähigen Schadens.
Die RRV ohne Selbstbehalt kostet
4% vom Gesamtbetrag.
COVID-19 Erkrankung
Mittlerweile hat die Welt-Gesundheitsorganisation (WHO) die Gefahrenstufe von COVID-19 zurückgenommen, es besteht also kein Gesundheitsnotstand internationaler Tragweite mehr. Deshalb wird ab sofort eine Erkrankung an COVID-19 als normaler Rücktritts- oder Abbruchgrund behandelt, wie alle anderen Erkrankungen auch.
Was ist versichert?
Was ist versichert? |
Was ist nicht versichert? |
Leistungen der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
Sie können die Reise nicht antreten, weil Sie selbst
oder eine Risikoperson z.B. von einem der nachfol-
genden Ereignisse betroffen sind:
- Tod, schwere Unfallverletzung
- Unerwartete schwere Erkrankung
- Schwangerschaft
- Weitere Punkte (siehe unten)
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Leistungen der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
Wenn Sie die RRV mit Selbstbehalt (Selbstbeteiligung)
gewählt haben, werden 20% des erstattungsfähigen
Schadens, mindestens aber aber 25 Euro pro Ver-
sicherungsfall/je Objekt nicht übernommen. Die Auszahlungs-summe wird um diesen Betrag reduziert. |
Leistungen des Rückreise-Schutzes
Sie können die Reise nicht zum geplanten Zeitpunkt
beenden, weil Sie selbst oder eine Risikoperson erkranken oder ein anderes versichertes Ereignis eintritt?
Dann übernimmt die Versicherung die zusätzlich
anfallenden Rückreisekosten. |
Leistungen des Rückreise-Schutzes
- Entgelte, die erst infolge der Stornierung der Reise
entstehen (z.B. Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung).
- Schäden aufgrund der Verwirklichung politischer Ge-
fahren sowie Pandemien.
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Leistungen des Reise-Abbruch-Schutzes:
Sie müssen die Reise vorzeitig beenden, weil Sie selbst
oder eine Risikoperson erkranken oder ein anderes
versichertes Ereignis eintritt, weshalb Sie Ihre Reise
vorzeitig beenden müssen. |
Gibt es Beschränkungen bei der Deckung?
Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Vom Versicher-ungsschutz ausgeschlossen sind z.B.:
- Schäden aufgrund von Ereignissen, mit denen zur Zeit
der Buchung zu rechnen war.
- Krankheiten, die den Umständen nach als eine psy-
chische Reaktion auf einen Terrorakt, innere Unruhen,
Kriegsereignisse, ein Flugunglück oder eine Natur-
katastrophe oder aufgrund der Befürchtung von Terror-akten, inneren Unruhen, Kriegsereignissen oder Natur-
katastrophen aufgetreten sind.
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Die offiziellen Versicherungsbedingungen der URV
Schadensmeldung bei Stornierung der Reise
24 Stunden Notruf-Service
Bei Notfällen auf Reisen steht Ihnen unser 24 Stunden Notruf-Service hilfreich zur Seite. An 365 Tagen im Jahr ist unser Servicetelefon für Sie unter der Nummer
+49 2 11 / 53 63 – 439 zu erreichen.
Wir bitten um Verständnis, dass allgemeine Fragen unter der Notrufnummer nicht beantwortet werden können.
Schadenmeldungen richten Sie bitte an:
- Union Reiseversicherung AG
- Telefon: 06 81 / 8 44 – 75 55
- Reiseservice
- Telefax: 06 81 / 8 44 – 11 13
- D-66087 Saarbrücken
- E-Mail: reiseservice@urv.de
Das Schadensformular finden Sie hier:
"Schadenanzeige"
Stornokompass
Stornokompass – die schnelle Hilfe, sollte durch Krankheit oder durch einen anderen versicherten Grund die Reise gefährdet sein. Bitte halten Sie beim Anruf unter +49 6 81 / 8 44 75 54 folgende Informationen bereit:
- Versicherungsnummer (Vorgangsnummer Ihrer Buchung)
- Buchungsbestätigung der Reise
- Höhe der Stornokosten
- Rücktrittsgrund (bei Erkrankung Diagnose)
Bedingungen der RRV
Die offiziellen Versicherungsbedingungen und alle weiteren Informationen zur Reiserücktrittskosten-Versicherung der Union Reiseversicherung AG entnehmen Sie bitte hier:
» Reiserücktrittskosten-Versicherung
Hier ein
Auszug aus dem RRV-Dokument (Sie finden hier unter Punkt A. die für Sie wichtigsten Infos):
A. Bedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung der Union Reiseversicherung AG
§ 1 Was ist versichert, wenn Sie Ihre Reise nicht antreten können?
- Wenn Sie Ihre Reise nicht antreten bzw. das gebuchte Objekt nicht nutzen können, erstatten wir Ihnen die vertraglich geschuldeten Stornokosten. Das sind die Kosten, die Ihnen der Leistungsträger (z. B. Reiseveranstalter, Vermieter einer Ferienwohnung) berechnen darf, wenn Sie die gebuchte Reise stornieren.
- Um die unter Ziffer 1 genannte Leistung zu erhalten, müssen alle nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt
sein:
2.1 Es liegt ein versichertes Ereignis vor, von dem Sie selbst oder eine Risikoperson betroffen sind.
2.2 Bei Abschluss der Versicherung war mit dem Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen.
2.3 Das Ereignis ist während der Dauer des bestehenden Versicherungsschutzes eingetreten.
2.4 Die Reise wurde storniert, weil dieses Ereignis eingetreten ist.
2.5 Aufgrund des Ereignisses ist es Ihnen nicht zumutbar, die Reise planmäßig durchzuführen.
§ 7 Welche Ereignisse sind versichert?
- Versichert ist die unerwartet schwere Erkrankung, wenn hierdurch die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist.
- Unerwartet ist jedes erstmalige Auftreten einer Erkrankung nach Abschluss der Versicherung und nach Reise- buchung.
- Versichert ist ebenfalls das erneute Auftreten einer Erkrankung, wenn in den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag vor Buchung der Reise für diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist.
- Zudem ist die unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung versichert. Sofern in den letzten 6
Monaten vor Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag vor Buchung der Reise für
diese Erkrankung keine Behandlung durchgeführt worden ist. Nicht als Behandlung zählen regelmäßig durch- geführte medizinische Untersuchungen, um den Gesundheitszustand festzustellen. Die Untersuchungen werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung der Erkrankung.
Beispiele für schwere Erkrankungen, die zu einer Unzumutbarkeit der Reise führen können:
• der behandelnde Arzt hat eine Reiseuntauglichkeit attestiert,
• die ärztlich attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung ist so stark, dass der Versicherte aufgrund von
Symptomen und Beschwerden der Erkrankung die geplante Hauptreiseleistung nicht wahrnehmen kann,
• wegen einer ärztlich attestierten Erkrankung einer Risikoperson die Anwesenheit der versicherten
Person erforderlich ist.
- Beispiele für eine „unerwartet schwere Erkrankung“ (nicht abschließend):
• Die versicherte Person schließt für eine gebuchte Reise eine Versicherung ab. Kurz vor Reise-Antritt erleidet
sie erstmals einen Herzinfarkt.
• Bei der Mutter der versicherten Person wird nach Abschluss der Versicherung und nach Buchung der Reise
eine Lungenentzündung diagnostiziert. Aufgrund der Erkrankung ist die Mutter auf Betreuung durch die
versicherte Person angewiesen.
• Bei Versicherungsabschluss besteht eine Allergie bei der versicherten Person. In den letzten 6 Monaten
vor Versicherungsabschluss oder bei bestehendem Versicherungsvertrag vor Buchung der Reise ist für die
Allergie keine Behandlung durchgeführt worden. Vor Reise-Antritt kommt es zu einer starken allergischen
Reaktion. Diese wurde von einem Arzt attestiert. Wegen der Heftigkeit der allergischen Reaktion kann die
versicherte Person die geplante Hauptreiseleistung nicht wahrnehmen.
- Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert. Beispiel, bei dem keine „unerwartet schwere Erkrankung“ vorliegt:
• Die versicherte Person leidet unter einer Erkrankung, bei denen Schübe ein charakteristisches Merkmal des
Verlaufs sind (z. B. Multiple Sklerose, Morbus Crohn). In den letzten 6 Monaten vor Versicherungsabschluss
oder bei bestehendem Versicherungsvertrag vor Buchung der Reise wurde eine Behandlung für die bestehende Erkrankung durchgeführt. Daher ist diese Erkrankung nicht versichert.
- Versicherte Ereignisse sind zudem:
- Tod.
- eine schwere Unfallverletzung.
- eine nach Versicherungsbeginn festgestellte Schwangerschaft. Schwangerschaftskomplikationen.
- Impfunverträglichkeit. Ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes sind nicht versichert.
- unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantaionsgesetzes.
- Bruch von Prothesen.
- Lockerung implantierter Gelenke.
- eine unerwartete Adoption eines minderjährigen Kindes.
- ein erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten (z. B. Einbruchdiebstahl), sofern Ihre Anwesenheit oder die einer mitreisenden Risikoperson erforderlich ist, um den Schaden festzustellen. Der Schaden gilt als erheblich, wenn die Schadenhöhe mindestens 2.500 Euro beträgt.
- die unerwartete betriebsbedingte Kündigung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Voraussetzung ist: Sie selbst, eine versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson verliert dadurch ihren Arbeitsplatz. Nicht versichert ist der Verlust von Aufträgen oder die Insolvenz von Selbständigen.
- die Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses oder einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung (1-Euro-Job) aus der Arbeitslosigkeit heraus. Voraussetzung ist: Sie oder die versicherte Person sind bei Buchung der Reise bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. Nicht versichert ist die Aufnahme von Praktika, betrieblichen Maßnahmen oder Schulungsmaßnahmen jeglicher Art.
- die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses eines Schülers nach der Schulzeit. Voraussetzung ist: der versicherte Schüler ist bei Buchung der Reise bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet.
- ein Arbeitgeberwechsel und damit verbundener Arbeitsplatzwechsel, wenn Sie die versicherte Reise vor Kenntnis des Wechsels gebucht haben. Dabei muss das bisherige sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber aufgelöst und ein neues sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis begründet werden. Die Versetzung innerhalb eines Unternehmens gilt nicht als Arbeitsplatzwechsel. Zudem ist erforderlich, dass die Reisezeit in die Probezeit, maximal in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit fällt.
- konjunkturbedingte Kurzarbeit. Voraussetzung ist: Sie oder die versicherte Person sind für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten von konjunkturbedingter Kurzarbeit betroffen. Aufgrund der Kurzarbeit muss sich der monatliche Brutto-Vergütungsanspruch um mindestens 35 % verringern. Zudem muss der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss
und Reisebeginn anmelden.
- die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule/Hochschule, um den Schul-/Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist: die Wiederholungsprüfung fällt unerwartet in die versicherte Reisezeit; oder sie findet innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Reise statt.
- die Nichtversetzung eines Schülers.
- die Impfunverträglichkeit Ihres Hundes, wenn dieser zur Reise angemeldet war. Nicht versichert ist ein Impfversagen oder ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes.
- einreichen der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner.
- eine gerichtliche Vorladung. Voraussetzung ist: das Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.
§ 8 Wer sind Ihre Risikopersonen?
- Risikopersonen sind:
1.1 Ihre Angehörigen, definiert als
1.1.1 Ehepartner, Lebenspartner gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz.
1.1.2 Kinder, Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel.
1.1.3 Schwiegereltern, Schwiegersöhne und -töchter, Schwager und Schwägerin.
1.1.4 Geschwister, Adoptivkinder/-eltern, Pflegekinder/-eltern, Stiefkinder/-eltern, Stiefgeschwister.
1.1.5 Onkel, Tanten, Neffen und Nichten.
1.2 Ihr in häuslicher Gemeinschaft wohnender Lebensgefährte.
1.3 der in häuslicher Gemeinschaft wohnende Lebensgefährte einer versicherten mitreisenden Person.
1.4 Betreuungspersonen, die Ihre nicht mitreisenden minderjährigen oder pflegebedürftigen Angehörigen betreuen.
1.5 Haben Sie die Reise für maximal sechs Personen gebucht? Dann sind Ihre Mitreisenden und deren Angehörige (definiert unter Ziffer 1.1) Risikopersonen.
1.6 Bei gemeinsamer Reisebuchung von mehr als sechs Personen gilt:
Risikopersonen sind Ihre Angehörigen, Ihr in häuslicher Gemeinschaft wohnender Lebensgefährte und dessen
Angehörige sowie Betreuungspersonen. In diesem Fall sind nicht mehr die Mitreisenden untereinander Risikopersonen.
§ 9 Was ist nicht versichert?
Die URV leistet nicht:
1. bei einer psychischen Reaktion:
1.1 auf Terroranschläge, Flug- oder Busunglücke im Zielgebiet.
1.2 die Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Terroranschläge, Elementarereignisse, Krankheiten
oder Seuchen im Zielgebiet.
2. beim Verlust von Prothesen aller Art.
3. für auf Sucht (z. B. Alkohol oder Drogen) beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen.
4. für Entgiftungs-, Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen.
5. für Kosten für entgangene Urlaubsfreuden.
§ 10 Was haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalls zu beachten (Obliegenheiten)?
- Sie sind verpflichtet, die Stornokosten möglichst gering zu halten. Sobald ein versichertes Ereignis eintritt, müssen Sie daher Ihre Reise unverzüglich stornieren, spätestens bevor sich die Stornokosten erhöhen. In welcher Höhe Stornokosten bei Eintritt des versicherten Ereignisses anfallen und wann sich diese erhöhen, entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Leistungsträgers (z. B. Reiseveranstalter, Vermieter einer Ferienwohnung) oder den einzelvertraglichen Regelungen.
- Bei verspätetem Antritt der Reise sind Sie verpflichtet, unverzüglich die Buchungsstelle zu unterrichten. Nach der Art und Qualität der gebuchten Reise ist die kostengünstigste Nachreisemöglichkeit zu wählen.
- Zur Bearbeitung des Versicherungsfalls müssen folgende Unterlagen bei uns eingereicht werden:
- Diese Unterlagen brauchen wir immer: Versicherungsnachweis, eine Kopie der kompletten Buchungsunterlagen, die Stornokostenrechnung des Leistungsträgers (z. B. Reiseveranstalter,
Fluggesellschaft) im Original, den Nachweis über das Vermittlungsentgelt.
- Bei unerwartet schwerer Erkrankung, schwerer Unfallverletzung, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit,
Bruch von Prothesen, Lockerung von implantierten Gelenken brauchen wir ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten. Psychische Erkrankungen sind durch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie nachzuweisen.
- Bei Tod brauchen wir eine Kopie der Sterbeurkunde.
- Bei einem Schaden am Eigentum sind geeignete Nachweise (z. B. Kopie der Anzeige bei der Polizei) einzureichen.
- Bei Verlust des Arbeitsplatzes: das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers.
- Bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses: den Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrags.
- Bei Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses: eine Bestätigung der Agentur für Arbeit über die Meldung als arbeitssuchend sowie eine Kopie des Ausbildungsvertrags.
- Bei Kurzarbeit: eine Bestätigung des Arbeitgebers über Beginn und Dauer der Kurzarbeit sowie über das
Ausmaß der Verminderung des Vergütungsanspruchs.
- Eine Bestätigung des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit im Falle der Stornierung eines Objekts.
- Zum Nachweis des Bestehens der häuslichen Gemeinschaft brauchen wir eine Kopie der Vorder- und Rückseite beider Personalausweise, alternativ eine Bestätigung des Einwohnermeldeamtes.
- Alle weiteren versicherten Ereignisse sind durch geeignete Nachweise zu belegen
- Wir können Sie bei Bedarf auffordern, uns eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit, die Behandlungshistorie (Krankenblatt) oder ein fachärztliches Attest einzureichen. Zudem können wir Sie auch auffordern, Ihre Reiseunfähigkeit durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen.
B. Reise-Abbruch-Schutz
§ 1 In welchen Fällen erfolgt eine Erstattung?
- Wenn Sie Ihre Reise außerplanmäßig beenden müssen.
- Wenn Sie Ihre Rundreise unterbrechen müssen.
- Wenn Sie Ihren Aufenthalt verlängern müssen.
- Wenn Sie die Reise wegen Feuer, Explosion oder Elementarereignissen am Urlaubsort nicht planmäßig beenden können.
§ 2 Was ist versichert, wenn die Reise abgebrochen oder außerplanmäßig beendet wird?
- Müssen Sie Ihre Reise vorzeitig abbrechen? Dann wird der anteilige Reisepreis der gebuchten und nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort erstattet.
- Voraussetzungen für einen Anspruch auf die unter Ziffer 1. genannte Leistung sind:
- 2.1 Es liegt ein versichertes Ereignis vor, von dem Sie selbst oder eine Risikoperson betroffen sind.
2.2 Bei Antritt der Reise war mit diesem Ereignis nicht zu rechnen.
2.3 Sie haben die Reise abgebrochen bzw. unplanmäßig beendet, weil dieses Ereignis eingetreten ist. 2.4 Aufgrund des Ereignisses ist es Ihnen nicht zumutbar, die Reise planmäßig durchzuführen bzw. zu beenden.
▶ Hier finden Sie die kompletten offiziellen Versicherungsbedingungen der URV.