§ 1 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer leistet Entschädigung bis insgesamt zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungssumme
a) bei Stornierung der Reise;
b) bei verspätetem
Reiseantritt;
c) für Reisevermittlungsentgelte.
§ 2 Stornierung der Reise
1. Der Versicherer erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten, sofern
a) die
versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird,
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der
versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versicherte Ereignisse sind
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) Schwangerschaft;
e) Impfunverträglichkeit;
f) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der
versicherten Person zur Schadensfeststellung erforderlich ist;
h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
i) Arbeitsplatzwechsel der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson, vorausgesetzt, die versicherte Reise wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen Betätigung, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit;
j) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt dem Antritt der Reise zugestimmt hatte.
k) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule/ Universität/ Fachhochschule/ Collage oder
Berufsakademie, die wiederholt werden muss, um eine zeitliche Verlängerung des Schulbesuches/ des Studiums zu vermeiden oder den Schul- oder Studienabschluss zu erlangen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholung der Prüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit oder bis zu 14 Tagen nach Beendigung der Reise fällt.
l) bei Schul- oder Klassenreisen endgültiger Austritt aus dem Klassenverband vor Beginn der versicherten Reise, z.B. wegen Schulwechsels oder Nichtversetzung in die nächst höhere Klasse.
m) unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden.
n) Unabkömmlichkeit im Betrieb / Geschäft/ Büro/ Praxis eines Freiberuflers / Selbständigen aufgrund unerwartet schwerer Erkrankung eines bestellten / beauftragten Urlaubsvertreters ohne Möglichkeit des Ersatzes.
o) Zustellung einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der versicherten Person, vorausgesetzt, das zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.
p) Einreichung eines Antrages beim zuständigen Gericht auf Scheidung bzw. einvernehmliche Trennung unmittelbar vor Antritt einer gebuchten gemeinsamen Reise der Eheleute/ eingetragener Lebenspartner
q) schwerer Unfall, unerwartet schwere Erkrankung oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes im Eigentum einer gebuchten versicherten Person. Impfversagen und ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland vorgeschriebenen Antikörperwertes sind nicht versichert.
3. Risikopersonen sind
a) die
Angehörigen der
versicherten Person;
b)
Betreuungspersonen;
c) die Mitreisenden sowie deren
Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende
Angehörige gelten immer als Risikopersonen.
§ 3 Verspäteter Reiseantritt
1. Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten der Hinreise bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die
versicherte Person im Fall der Reisestornierung gemäß § 2 Anspruch auf
Versicherungsleistung gehabt hätte. Bei der Erstattung wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität der Hinreise abgestellt.
3. Verspätungen öffentlicher Verkehrsmittel
a) Der Versicherer erstattet die Mehrkosten der Hinreise wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden (hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt) ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die versicherte Reise verspätet fortsetzen muss. Voraussetzung hierfür ist, dass die Hinreise mitgebucht und mitversichert wurde. Erstattet werden die Mehrkosten entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität bis zur Höhe der Stornokosten max. € 1.500,– je Versicherungsfall.
b) 2. Die TAS oder der Versicherer erstattet außerdem die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis zu € 150,– je Versicherungsfall, wenn die Weiterreise der
versicherten Person sich wegen einer Verspätung
öffentlicher Verkehrsmittel um mindestens zwei Stunden verzögert.
§ 4 Reisevermittlungsentgelte
1. Der Versicherer erstattet das dem Reisevermittler von der
versicherten Person geschuldete Vermittlungsentgelt, sofern dieses bereits zum Zeitpunkt der Buchung der Reise vertraglich vereinbart, geschuldet und in Rechnung gestellt sowie bei der Höhe der gewählten Versicherungssumme berücksichtigt wurde.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die
versicherte Person einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten gemäß § 2 hat. Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, kann der Versicherer seine Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Nicht erstattet werden Entgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der Stornierung der Reise geschuldet werden (z.B. Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung).
§ 5 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht,
a) sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten ist;
b) bei chronischen psychischen Erkrankungen, auch wenn diese schubweise auftreten;
c) wenn der von der TAS oder dem Versicherer beauftragte Vertrauensarzt (siehe § 6 Nr. 3 c) die Reiseunfähigkeit nicht bestätigt;
d) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln (z.B. Hörgeräten);
e) für Vermittlungsentgelte, die dem Reisevermittler aufgrund der Stornierung der Reise geschuldet werden (z.B.
Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung).
§ 6 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Um eine Leistung gemäß § 2 zu erhalten, ist die versicherte Person verpflichtet, nach Eintritt des versicherten
Rücktrittsgrundes die Reise
unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten.
2. Die
versicherte Person hat folgende Unterlagen bei der TAS oder dem Versicherer einzureichen:
a) Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen sowie ggf. eine Stornokosten-Rechnung und eine Rechnung über Vermittlungsentgelte einschließlich des Zahlungsnachweises;
b) bei schwerer Unfallverletzung, unerwarteter schwerer Erkrankung, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit sowie Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken ein ärztliches Attest, bei psychischer Erkrankung ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie;
c) bei Tod eine Sterbeurkunde;
d) bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z.B. Polizeiprotokoll);
e) bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers;
f) bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses den Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis;
g) bei Arbeitsplatzwechsel einen Nachweis zur Beendigung des alten und der Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses.
h) bei einer Nachprüfung eine Bestätigung der
Ausbildungseinrichtung
i) bei Einberufung zum Wehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst den entsprechenden Nachweis der zuständigen staatlichen Einrichtung
j) bei unerwartetem Ausfall einer Urlaubsvertretung einen entsprechenden Nachweis.
k) bei Impfunverträglichkeit, Unfall oder Erkrankung eines Hundes den Nachweis des behandelnden Tierarztes sowie den Nachweis, dass der Hund der versicherten Person gehört.
l) im Falle der Stornierung einer Ferienwohnung, eines Mietwagens, eines Wohnmobils oder Wohnwagens sowie bei Bootscharter eine Bestätigung des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit des Objekts.
3. Die
versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen der TAS oder des Versicherers außerdem verpflichtet,
a) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie ggf. ein fachärztliches Attest einzureichen;
b) der TAS oder dem Versicherer das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit infolge einer schweren
Unfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen;
c) sich durch einen von der TAS oder dem Versicherer beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen;
d) Die
versicherte Person ist verpflichtet, sich die Verspätung des öffentlichen Verkehrsmittels vom Beförderungsunternehmen bestätigen zu lassen und der TAS oder dem Versicherer hierüber eine Bescheinigung sowie Versicherungsnachweis und Buchungsunterlagen einzureichen.
4. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die TAS oder der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die TAS oder der Versicherer berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der
versicherten Person entspricht. Die TAS oder der Versicherer bleiben insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der TAS oder des Versicherers gehabt hat, es sei denn, dass die
versicherte Person arglistig gehandelt hat.
§ 7 Selbstbehalt
Sofern nicht gesondert vereinbart beträgt der von der versicherten Person zu tragende Selbstbehalt je Versicherungsfall 20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,– je Person.
§ 8 Versicherungswert / Unterversicherung
1. Die Versicherungssumme pro versicherter Reise muss dem vollen vereinbarten Reisepreis einschließlich bei Buchung anfallender Vermittlungsentgelte (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z.B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), haftet der Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich Selbstbehalt.
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