
Beim Abschluß einer Buchung bieten wir unseren Kunden eine Reiserücktrittsversicherung der Versicherungsgesellschaft „Touristik-Assekuranz” an.
Die Reiserücktrittsversicherung kann nur direkt mit der Buchung abgeschlossen werden.
Der Preis für die Reiserücktrittversicherung beträgt pro Objekt (= Buchung) 2,5 % des Gesamtpreises.
Der Abschluss einer Reiserücktrittversicherung ist freiwillig – wird aber unsererseits dringend empfohlen, da bei Rücktritt von der Reise (je nach Zeitpunkt der Stornierung) eventuell erhebliche Kosten anfallen können.
Sie können die Rücktrittsversicherung durch ankreuzen auf dem Buchungsformular abschließen.
Die Versicherungspolice erhalten sie gleichzeitig mit der Buchungsbestätigung.
Bei Fragen speziell zur Versicherung, können Sie sich gerne an folgende Telefon Nr. wenden: (0 69) 60 50 8-0
Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der
Touristik Assekuranz Service GmbH (TAS) VB-TAS-2009
Wichtige Informationen:
Geltungsbereich:
Weltweit
Versicherer:
Versicherer für die Reise-Krankenversicherung und die Medizinische Notfall-Hilfe ist die Roland Schutzbrief AG, Deutz-Kalker-
Str. 46, D-50679 Köln. Versicherer für alle weiteren Sparten ist die AXA Versicherung AG, Colonia-Allee 10-20, D-51067 Köln.
Aufsichtsbehörde:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, D-53117 Bonn.
Versicherungsschutz:
Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsausweis aufgeführten Reiseversicherungen und mit Zahlung des
Beitrages zum Eintritt in den Versicherungsvertrag.
Versicherungsbedingungen:
Für alle im Versicherungsausweis dokumentierten Reiseversicherungen gelten die jeweiligen Teile der VB-TAS 2009.
Höhe und Fälligkeit der Versicherungsleistung:
Der Umfang der Versicherungsleistung richtet sich nach dem gewählten Produkt, der vereinbarten Versicherungssumme und
dem jeweiligen Schaden sowie dem vereinbarten Selbstbehalt und ggf. bestehender Unterversicherung. Ist die Leistungspflicht
dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen.
Rechte im Schadenfall:
Die Ausübung der Rechte im Schadenfall steht den versicherten Personen direkt zu.
Widerrufsrecht:
Die versicherte Person kann ihre Vertragserklärung inner- halb von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf ist in Textform
gegenüber dem Versicherer bzw. der Touristik Assekuranz Service GmbH zu erklären und muss keine Begründung enthalten.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei
Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Übt die versicherte Person ihr Widerrufsrecht aus, ist
der Eintritt in den Versicherungsvertrag mit Zugang des Widerrufs beendet. Der Versicherer wird den anteiligen Beitrag zurück
erstatten.
Sprache/Willenserklärungen:
Die Vertragsbestimmungen und weitere Informationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation mit
versicherten Personen erfolgt ebenfalls in Deutsch. Willenserklärungen bedürfen der Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail).
Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam.
Beschwerden:
Die versicherte Person kann sich mit Beschwerden über den Versicherer an die eingangs erwähnte Aufsichtsbehörde wenden.
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):
Wir informieren Sie hiermit, dass im Schadenfall Daten gespeichert und ggf. an die in Frage kommenden Verbände der
Versicherungswirtschaft und die betreffenden Rückversicherer sowie an Ärzte und Hilfsorganisationen zur Durchführung von
Hilfeleistungen übermittelt werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Beziehungen erforderlich
ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben unberührt. Die Anschrift der jeweiligen
Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.
Die nachstehenden Regelungen unter Artikel 1 – 12 und das Glossar gelten für alle Reiseversicherungen der von der
Touristik Assekuranz Service GmbH Versicherungsmakler (im Folgenden kurz TAS genannt) vertretenen Versicherer.
Der jeweils abgeschlossene Versicherungsschutz ist in den nachfolgenden Teilen A. – I. geregelt.
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Versicherte Reise
Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte Reise.
Artikel 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz
a) ist für die gesamte Dauer der Reise abzuschließen;
b) beginnt in der Reiserücktritts-Versicherung (Teil A) mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages und endet mit dem Antritt
der Reise;
c) beginnt in der Auslands-Reise-Krankenversicherung mit Grenzübertritt ins Ausland, und endet mit der Wiedereinreise in die
Bundesrepublik Deutschland;
d) beginnt in den übrigen Versicherungssparten mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens mit Antritt der Reise und endet mit
dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise;
e) verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der Reise aus Gründen
verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
Artikel 3 Beitrag
1. Der Beitrag ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Aushändigung des Versicherungsscheines zu
bezahlen.
2. Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung
zur Leistung frei, sofern der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Artikel 4 Ausschlüsse
1. Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Pandemien, Kernenergie
oder sonstige ionisierende Strahlung, Streik und andere Arbeitskampfmaßnahmen, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von
hoher Hand.
2. Es besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person während der versicherten Reise überraschend von
einem Kriegs- oder Bürgerkriegsereignis betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach
Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges. Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in Staaten, auf deren Gebiet zur Zeit der
Einreise der versicherten Person bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder wo dessen Ausbruch absehbar war. Sie gilt auch
nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen.
3. Nicht versichert sind Schäden im Zusammenhang mit Terrorangriffen, sofern das Auswärtige Amt vor Antritt der Reise eine
Reisewarnung für das entsprechende Zielgebiet ausgesprochen hat.
4. Nicht versichert sind Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Artikel 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadensminderungspflicht);
b) den Schaden der TAS unverzüglich anzuzeigen;
c) der TAS oder dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten,
jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, Originalbelege einzureichen und ggf. die behandelnden Ärzte von
ihrer Schweigepflicht zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht oder des Leistungsumfangs
erforderlich ist.
2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob
fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Der Versicherer bleibt insoweit zur Leistung verpflichtet, als die
Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat, es sei
denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.
Artikel 6 Zahlung der Entschädigung
Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung
binnen zwei Wochen.
Artikel 7 Ansprüche gegen Dritte
1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf den Versicherer über.
2. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Umfang Ersatzansprüche an den Versicherer abzutreten.
Artikel 8 Besondere Verwirkungsgründe
Der Versicherer wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person die TAS oder den Versicherer nach
Eintritt des Versicherungsfalles arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Leistung
von Bedeutung sind oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadensanzeige, vorsätzlich oder arglistig
unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. Bei Vorsatz bleibt der Versicherer
insoweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der
Leistungsverpflichtung des Versicherers gehabt hat.
Artikel 9 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
1. Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen
diese Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieser Versicherungsverträge ebenfalls eine
nachrangige Haftung vereinbart ist. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt.
Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall der TAS oder dem Versicherer, werden diese in Vorleistung treten und den
Schadensfall bedingungsgemäß regulieren.
2. Vorstehendes gilt nicht für die Reise-Unfallversicherung (Teil I).
Artikel 10 Gerichtsstand/anwendbares Recht
1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz
des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine
natürliche Person, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht
erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts
zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz
oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Personengesellschaft ist.
Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Sofern der Versicherungsnehmer seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Versicherungsvertragsgesetzes hat oder
diesen dorthin verlegt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Andere nach deutschem Recht zwingend begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarungen nicht
ausgeschlossen.
2. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Artikel 11 Verjährung
1. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der versicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste.
2. Hat die versicherte Person ihren Anspruch bei der TAS oder dem Versicherer angezeigt, ist die Verjährung solange
gehemmt, bis der versicherten Person die Entscheidung der TAS oder des Versicherers zugegangen ist.
Artikel 12 Anzeigen und Willenserklärungen
Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person, des Versicherungsnehmers, der TAS und des Versicherers bedürfen
der Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Versicherungsvertreter sind zur
Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
A. Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
§ 1 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer leistet Entschädigung bis insgesamt zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungssumme
a) bei Stornierung der Reise;
b) bei verspätetem Reiseantritt;
c) für Reisevermittlungsentgelte.
§ 2 Stornierung der Reise
1. Der Versicherer erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten, sofern
a) die versicherte Person oder eine Risikoperson von einem der nachstehenden versicherten Ereignisse betroffen wird,
b) bei Buchung der versicherten Reise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war,
c) die Stornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und
d) der versicherten Person die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbar ist.
2. Versicherte Ereignisse sind
a) Tod;
b) schwere Unfallverletzung;
c) unerwartete schwere Erkrankung;
d) Schwangerschaft;
e) Impfunverträglichkeit;
f) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen,
Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch oder Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder die Anwesenheit der
versicherten Person zur Schadensfeststellung erforderlich ist;
h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den
Arbeitgeber;
i) Arbeitsplatzwechsel der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson, vorausgesetzt, die versicherte Reise
wurde vor Kenntnis des Arbeitsplatzwechsels gebucht und die versicherte Reisezeit fällt in die Probezeit der neuen beruflichen
Betätigung, maximal jedoch in die ersten 6 Monate der neuen beruflichen Tätigkeit;
j) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, sofern diese Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt
dem Antritt der Reise zugestimmt hatte.
k) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen an einer Schule/ Universität/ Fachhochschule/ Collage oder
Berufsakademie, die wiederholt werden muss, um eine zeitliche Verlängerung des Schulbesuches/ des Studiums zu vermeiden
oder den Schul- oder Studienabschluss zu erlangen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht
bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin für die Wiederholung der Prüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit
oder bis zu 14 Tagen nach Beendigung der Reise fällt.
l) bei Schul- oder Klassenreisen endgültiger Austritt aus dem Klassenverband vor Beginn der versicherten Reise, z.B. wegen
Schulwechsels oder Nichtversetzung in die nächst höhere Klasse.
m) unerwartete Einberufung zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht
verschoben werden kann und die Stornokosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden.
n) Unabkömmlichkeit im Betrieb / Geschäft/ Büro/ Praxis eines Freiberuflers / Selbständigen aufgrund unerwartet schwerer
Erkrankung eines bestellten / beauftragten Urlaubsvertreters ohne Möglichkeit des Ersatzes.
o) Zustellung einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der versicherten Person, vorausgesetzt, das zuständige Gericht
akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.
p) Einreichung eines Antrages beim zuständigen Gericht auf Scheidung bzw. einvernehmliche Trennung unmittelbar vor Antritt
einer gebuchten gemeinsamen Reise der Eheleute/ eingetragener Lebenspartner
q) schwerer Unfall, unerwartet schwere Erkrankung oder Impfunverträglichkeit eines zur Reise angemeldeten Hundes im
Eigentum einer gebuchten versicherten Person. Impfversagen und ein zu geringer Aufbau eines für das Reiseland
vorgeschriebenen Antikörperwertes sind nicht versichert.
3. Risikopersonen sind
a) die Angehörigen der versicherten Person;
b) Betreuungspersonen;
c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei
weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reise gemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als
Risikopersonen.
§ 3 Verspäteter Reiseantritt
1. Der Versicherer erstattet die nachgewiesenen Mehrkosten der Hinreise bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher
Stornierung der Reise angefallen wären.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person im Fall der Reisestornierung gemäß § 2 Anspruch auf
Versicherungsleistung gehabt hätte. Bei der Erstattung wird auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität der Hinreise
abgestellt.
3. Verspätungen öffentlicher Verkehrsmittel
a) Der Versicherer erstattet die Mehrkosten der Hinreise wenn die versicherte Person infolge der Verspätung eines öffentlichen
Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden (hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt) ein
Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die versicherte Reise verspätet fortsetzen muss. Voraussetzung hierfür ist, dass
die Hinreise mitgebucht und mitversichert wurde. Erstattet werden die Mehrkosten entsprechend der ursprünglich gebuchten Art
und Qualität bis zur Höhe der Stornokosten max. € 1.500,– je Versicherungsfall.
b) 2. Die TAS oder der Versicherer erstattet außerdem die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemessene
Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis zu € 150,– je Versicherungsfall, wenn die Weiterreise der versicherten Person
sich wegen einer Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel um mindestens zwei Stunden verzögert.
§ 4 Reisevermittlungsentgelte
1. Der Versicherer erstattet das dem Reisevermittler von der versicherten Person geschuldete Vermittlungsentgelt, sofern
dieses bereits zum Zeitpunkt der Buchung der Reise vertraglich vereinbart, geschuldet und in Rechnung gestellt sowie bei der
Höhe der gewählten Versicherungssumme berücksichtigt wurde.
2. Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten gemäß § 2 hat.
Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, kann der Versicherer seine Leistung
auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Nicht erstattet werden Entgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der
Stornierung der Reise geschuldet werden (z.B. Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung).
§ 5 Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht,
a) sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück
oder auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten ist;
b) bei chronischen psychischen Erkrankungen, auch wenn diese schubweise auftreten;
c) wenn der von der TAS oder dem Versicherer beauftragte Vertrauensarzt (siehe § 6 Nr. 3 c) die Reiseunfähigkeit nicht
bestätigt;
d) bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organen und anderen Hilfsmitteln (z.B. Hörgeräten);
e) für Vermittlungsentgelte, die dem Reisevermittler aufgrund der Stornierung der Reise geschuldet werden (z.B.
Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung).
§ 6 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Um eine Leistung gemäß § 2 zu erhalten, ist die versicherte Person verpflichtet, nach Eintritt des versicherten
Rücktrittsgrundes die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten möglichst niedrig zu halten.
2. Die versicherte Person hat folgende Unterlagen bei der TAS oder dem Versicherer einzureichen:
a) Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen sowie ggf. eine Stornokosten-Rechnung und eine Rechnung über
Vermittlungsentgelte einschließlich des Zahlungsnachweises;
b) bei schwerer Unfallverletzung, unerwarteter schwerer Erkrankung, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit sowie Bruch von
Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken ein ärztliches Attest, bei psychischer Erkrankung ein Attest eines
Facharztes für Psychiatrie;
c) bei Tod eine Sterbeurkunde;
d) bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z.B. Polizeiprotokoll);
e) bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers;
f) bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses den Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit und eine Kopie des neuen
Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis;
g) bei Arbeitsplatzwechsel einen Nachweis zur Beendigung des alten und der Aufnahme des neuen Arbeitsverhältnisses.
h) bei einer Nachprüfung eine Bestätigung der Ausbildungseinrichtung
i) bei Einberufung zum Wehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst den entsprechenden Nachweis der zuständigen
staatlichen Einrichtung
j) bei unerwartetem Ausfall einer Urlaubsvertretung einen entsprechenden Nachweis.
k) bei Impfunverträglichkeit, Unfall oder Erkrankung eines Hundes den Nachweis des behandelnden Tierarztes sowie den
Nachweis, dass der Hund der versicherten Person gehört.
l) im Falle der Stornierung einer Ferienwohnung, eines Mietwagens, eines Wohnmobils oder Wohnwagens sowie bei
Bootscharter eine Bestätigung des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit des Objekts.
3. Die versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen der TAS oder des Versicherers
außerdem verpflichtet,
a) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie ggf. ein fachärztliches Attest einzureichen;
b) der TAS oder dem Versicherer das Recht einzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit infolge einer schweren
Unfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch ein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen;
c) sich durch einen von der TAS oder dem Versicherer beauftragten Vertrauensarzt untersuchen zu lassen;
d) Die versicherte Person ist verpflichtet, sich die Verspätung des öffentlichen Verkehrsmittels vom Beförderungsunternehmen
bestätigen zu lassen und der TAS oder dem Versicherer hierüber eine Bescheinigung sowie Versicherungsnachweis und
Buchungsunterlagen einzureichen.
4. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die TAS oder der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist die TAS oder der Versicherer berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die TAS oder der Versicherer bleiben insoweit
zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der
TAS oder des Versicherers gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.
§ 7 Selbstbehalt
Sofern nicht gesondert vereinbart beträgt der von der versicherten Person zu tragende Selbstbehalt je Versicherungsfall 20 %
des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,– je Person.
§ 8 Versicherungswert / Unterversicherung
1. Die Versicherungssumme pro versicherter Reise muss dem vollen vereinbarten Reisepreis einschließlich bei Buchung
anfallender Vermittlungsentgelte (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin nicht enthaltene Leistungen (z.B. für
Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung),
haftet der Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert abzüglich Selbstbehalt.
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